Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich, Vertragsabschluß
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der
Schriftform.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Auftragen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlaßt sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erholt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich
nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Hochschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und
zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet der Auftraggeber nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem
Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten,
solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI.3. nicht nachgekommen ist.
4. Ist die Erfüllung des Zahlunganspruches wegen einer noch Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber
sich mit der Bezahlung der Lieferung in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt
vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Auftrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung
sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlagen bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber ausgelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück.
Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten noch rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer
auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar noch Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur noch rechtzeitiger vorheriger
Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die
für eine Entfernung bis zum Betrieb des
Auftragnehmers entstehen würde. Die zurückgegeben Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und noch
unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgende Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist.
Der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den
Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder
eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung noch Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung
Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das
so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandung, Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit
der Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/ Fertigungsreifeerklärung
anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandung sind nur innerhalb einer Woche noch Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die noch der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des
Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für
den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbiger Reproduktion in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und
Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferant. In einem solchen Fall ist
der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten
durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg
erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handel verursacht hat.
2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelung:
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschaden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag
Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachten Beeinträchtigung des zu vereitelnden oder
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und
Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung noch dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monates gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen
Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er
hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 09/04